Mundartgesellschaft

Satzung

Im Mai 2024 bei der Mitgliederversammlung wurde die Satzung entsprechend der Entwicklung aktualisiert.

Satzung (2024)

 
§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Mundartgesellschaft Württemberg e.V.“

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

 
§ 2 Zweck des Vereins

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Aufgaben sind insbesondere

a) die Pflege und Verbreitung der schwäbischen und anderer Mundarten in Württemberg in ihren verschiedenen Ausdrucksformen im Sinne von Artikel 3 des Grundgesetzes (Absatz 3: Niemand darf wegen…seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft… benachteiligt oder bevorzugt werden) und Artikel 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Absatz 2: Das Volk von Baden-Württemberg bekennt sich darüber hinaus zu dem unveräußerlichen Menschenrecht auf Heimat)

b) Unterstützung gleichgesinnter Organisationen und Initiativen

c) Verbesserung der Kommunikation und des Erfahrungsaustausches

zwischen bestehenden Gruppierungen mit Anliegen im Sinne von a)

d) Unterstützung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Mundart und der Mundart-Literatur

e) Gründung und Unterhaltung einer Akademie für Mundart-Literatur, die als Begegnungsstätte, für die Forschungsarbeit, als Veranstalterin von Mundartforen, als Archiv für Mundartliteratur und als Herausgeberin von Schriften fungiert

f) Pflege von gesamtdeutschen, europäischen und internationalen Kontakten und Erfahrungsaustauschen

g) die Vergabe von Preisen und Stipendien für Mundart-Autoren hauptsächlich in Württemberg.

 

§ 3 Gemeinnützige Arbeitsweise

Spenden und Zuwendungen, die der Verein erhält, dürfen nur für die Zwecke und Aufgaben des Vereins gemäß dieser Satzung verwendet werden.

Einnahmen können auch zweckgebundenen Rücklagen zugeführt werden.

Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Jahresrechnung zu erbringen; die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine persönlichen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Über eine Aufwandsentschädigung von Mitarbeitenden in Einzelfällen entscheidet der Vorstand.

Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§ 4 Mitgliedschaft/Mitgliederliste

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Mundart in Württemberg fördern will und an den in § 2 genannten Zwecken und Aufgaben mitwirken möchte und mindestens 16 Jahre alt ist.

Die Liste mit Name und Anschrift der Mitglieder verwaltet der/die 1. Vorsitzende.

Aus wichtigen Gründen kann er/sie die Einsicht verweigern.

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, der über ihn entscheidet. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands ist die Berufung auf die Mitgliederversammlung möglich.

Das Mitglied kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand seine Mitgliedschaft mindestens sechs Wochen zum Jahresende für beendet erklären.

Ein Mitglied kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, und dies auch nur, wenn eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden dafür stimmt und die Absicht zum Ausschluss dem Mitglied mindestens

14 Tage vorher unter schriftlicher Angabe der Gründe bekanntgegeben wurde. Ausschlussgrund ist nur ein grober Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder ein Verhalten, das dem Verein schweren Schaden zufügt.

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder Austritt.

Mitgliedern, die mit ihren Beiträgen trotz Mahnung ein Jahr lang im Rückstand sind, kann der Vorstand die Mitgliedschaft entziehen.

 
§ 5 Förderer des Vereins und Ehrenmitglieder/Ehrenvorstand

Wer die Arbeit des Vereins durch Rat, Spenden oder auf andere Weise fördert, ohne Mitglied zu sein, kann auf Wunsch und mit Billigung der Versammlung an den internen Beratungen des Vereins teilnehmen. Die Stellung von Anträgen und die Beschlussfassung bleibt jedoch den Mitgliedern vorbehalten.

Mitglieder, die sich um den Verein oder um die Mundart in Württemberg besondere Verdienste erworben haben, kann die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern und zum Ehrenvorstand ernennen.

In diesem Fall besteht keine Beitragspflicht.

 

§ 6 Mitgliederversammlung/

Außerordentliche Mitgliederversammlung und Satzungsänderung

Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende einberufen und geleitet (bei besonderen Umständen kann er/sie auch einen anderen Versammlungsleiter bestimmen).

Der/die 1. Vorsitzende gestaltet auch das Programm bzw. die Tagesordnung.

In der Wahl des Versammlungsorts ist er/sie völlig frei. Hier richtet man sich ganz nach den Möglichkeiten und den Angeboten.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfache Aufgabe zur Post erfolgen.

Verlangt einmal die Minderheit der Mitglieder – d. h. 49 % – von sich aus eine Mitgliederversammlung (Außerordentliche Mitgliederversammlung), muss sie binnen 6 Wochen vom Vorstand einberufen werden.

Jedes anwesende Mitglied hat bei der Beschlussfassung nur eine Stimme.

In der Mitgliederversammlung werden die Grundlagen und Richtlinien der gemeinsamen Arbeit beraten und bestimmt. Im Einzelnen geht es bei der Mitgliederversammlung um folgendes:

  1. a) Prüfung und Aussprache über den Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstands sowie dessen Entlastung
  1. b) Ergänzung oder Neuwahl des Vorstands
  1. c) Festsetzung eines Haushaltsplans, soweit dies erforderlich ist
  1. d) Beschlussfassung und Abstimmung über Anträge einzelner Mitglieder oder des Vorstands
  1. e) Wahl zweier Kassenprüfer
  1. f) Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstand
  1. d) Satzungsänderung

Ein Beschluss bedarf mindestens der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Satzung kann jedoch nur geändert werden, wenn ein entsprechender Antrag allen Mitgliedern mit der fristgemäßen Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben wurde und mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmt.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung sowie über die einzelnen Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das von der Versammlungsleitung und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

Ein Schriftführer kann von dem/der 1. Vorsitzenden oder der Versammlungsleitung jeweils neu bestimmt werden.

 
§ 7 Vorstand des Vereins

Der Gesamtvorstand besteht aus bis zu 8 Mitgliedern; seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine vorzeitige Ergänzungswahl ist zulässig.

Die Wahl geschieht durch die Mitgliederversammlung.

Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzender/Vorsitzende

bis zu 2 Stellvertretende Vorsitzende

Schatzmeister

Schriftführer

bis zu 3 Beisitzer

Der Ehrenvorstand hat eine beratende Funktion, jedoch kein Stimmrecht.

Er kann als Gast z. B. zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.

Der/die 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden bilden im Sinne des § 26 BGB den Vorstand.

Der/die 1. Vorsitzende vertritt den Verein.

Im Falle seiner/ihrer Verhinderung vertreten die stellvertretenden Vorsitzenden – in gegenseitiger Abstimmung – den Verein.

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

Der Vorstand gibt sich eine Verfahrensordnung selbst.

Ein bei einer Vorstandssitzung verhindertes Mitglied kann ein anderes Vorstandsmitglied schriftlich mit der Stimmabgabe zu einzeln aufgeführten Fragen bevollmächtigen.

Der Vorstand ist innerhalb seiner Verantwortung auch befugt, Ausführungen bestimmter Aufgaben einem Vorstandsmitglied oder einer anderen, ihm geeignet erscheinenden Person, die nicht Mitglied zu sein braucht, zu übertragen und die Beauftragung jederzeit zu beenden.

Alle – Vorstand, Schatzmeister, Schriftführer und Beisitzer – arbeiten ehrenamtlich.

Bei Bedarf, bzw. auf Beschluss des Vorstands oder auf der Grundlage eines Dienstvertrags kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

Dabei richtet man sich nach § 3, Nr. 26a des Einkommenssteuergesetzes (EStG – Ehrenamtspauschale).

 
§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Dettingen an der Erms, vertreten durch den Bürgermeister der Gemeinde, mit der Auflage zu, die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Auflösung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungs-fall durch eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n – in gegenseitiger Abstimmung – oder durch einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Liquidator.

Reutlingen, 17. Dezember 1978 / 8. Mai 1999

Bad Schussenried, 27. Mai 2000

Reutlingen, 21. Mai 2011

Metzingen, 25. Oktober 2014

Dettingen an der Erms, 24. Oktober 2015

Reutlingen, 4. Mai 2024

Mundartgesellschaft Württemberg e.V.
Eichbergstraße 2
72555 Metzingen
Tel. 07123-3606220

info@wilhelmkoenig.de

 

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